Satzung

Hamburger Bund für Freikörperkultur und Familiensport e.V.
gemäß Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 29.03.2019

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Hamburger Bund für Freikörperkultur und Familiensport e.V.(HFK) und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. (HSB) und im Deutschen Verband für Freikörperkultur e.V. (DFK)

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein hat den Zweck

  1. Förderung des Sports
    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Errichten und Betreiben vereinseigener Sport- und Erholungsanlagen, die den Mitgliedern Gelegenheit geben, gesunde sportliche Freizeitgestaltung, auch im Rahmen der Freikörperkultur, im Familienkreis auszuüben.
  2. den Wettkampfsport nach Regeln der Fachverbände de DOSB auszuüben
  3. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlich, seelischer oder sexualisieter Art ist.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätigt; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendunggen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Es kann jeder Mitgleid im HFK werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung und bestehende Ordnungen anerkennt.
Es gibt

  1. Hauptmitglied
    • als Vollmitglieder
    • als fördernde Mitglieder
    • als Ehrenmitglieder
  2. Anschlussmitglieder der unter 1. genannten Hauptmitglieder, dieses sind Kinder von Hauptmitgliedern unter 18 Jahren.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und endet durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  • Der Austritt ist durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich und hat mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsführung zu erfolgen.
  • Gegen einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden.
  • Einzelheiten regelt die Mitgliederordnung.

§4.1 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Neben der Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat jedes Mitglied im Alter von 18 bis 65 Jahren Gemeinschaftsarbeit zu leisten.
Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Mitgliederversammlung kann einmalig Umlagen für Vollmitglieder beschließen. Diese dürfen einen Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§6)
  2. der Vorstand (§7)
  3. der Beirat (§8)
  4. die Revisoren (§9)
  5. der Ehrenrat (§10)
  6. der Sportrat (§11)

Gleichzeitige Zugehörigkeit zum Vorstand, Ehrenrat oder zu den Revisoren ist ausgeschlossen.

§6 Mitgliederversammlung

Die ordenliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten jedes Jahres statt und ist vom Vorstand einzuberufen.

  • Die schriftliche Einladung sowie die Tagesordnung und satzungsändernde Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin abgesandt werden.
  • Aufgaben der Mitgliederversammlung ist, die sich aus dem Vereinsrecht ergebenden Rechte zu wahren und Pflichten zu erfüllen, insbesondere
    1. den Geschäftsbericht entgegenzunehmen,
    2. über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes zu entscheiden,
    3. die Mitglieder der Organe des Vereins zu wählen,
    4. über den Haushaltsplan zu beschließen,
    5. die Beiträge festzusetzen,
    6. über Anträge zu beschließen.
  • Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied, außer Fördermitglieder.
  • Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  • Bei gleicher Zahl der Ja und Nein Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Satzungsändernde Vorschläge können nur mit einer Mehrheit von 2/3, die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
  • Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
  • Die Mitglieder des Vorstandes und Beirates werden für zwei , die des Ehrenrates für drei Jahre und die Revisoren für jeweils ein Jahr gewält.
  • Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  • Revisoren dürfen höchstens drei Jahre mit grader Endzahl sein.
  • Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und ein Beisitzer werden in Jahren mit gerader Endzahl, der 2. Vorsitzende, der Sportwart und ein Beisitzer werden in den Jahren mit ungerader Endzahl gewählt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des HFK erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder des HFK in einer von ihnen unterzeichneten Erklärung unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
  • Die Einladung hierzu hat wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Weitere Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung zur Mirgliederversammlung festgelegt, die vom Vorstand aufzustellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§7 Vorstand

  • Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Sportwart
    5. 1 Beisitzer für die Badeaufsicht
    6. 1 Beisitzer für das Gelände
    7. dem Jugendwart
  • Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
    Je zwei von Ihnen sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
  • Die Aufgabenteilung und Arbeitsweise unter den Vorstandsmitgliedern wird in einer Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt, die dieser aufstellt und im zweiten Rundschreiben nach der Wahl zu veröffentlichen hat.
  • Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  • Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§8 Beirat

  • Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
  • Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
  • Der Beirat hat beratende Funktion und muss vom Vorstand bei Fragen grundsätzlicher und wirtschaftlich erheblicher Bedeutung hinzugezogen werden, deren Entscheidung auf breiter Basis zu stellen ist.
  • Insbesondere gehören hierzu geplante Einzelvorhaben, deren Höhe 1/3 des Jahresetats überschrieben, sofern hiefür nicht bereits Auftrag und Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegen.
  • Bei unterschiedlicher Auffassung und Vorstand und Beirat hat der Vorstand die in Rede stehende Sache erneut mit aller Sorgfalt zu beraten und innerhalb einer angemessenen Frist dem Beirat wieder vorzulegen.
  • Der Beirat übernimmt die Aufgabe eines Wahlausschusses.
  • Der Vorsitzende des Beirats ist gleichzeitig Wahlleiter.
  • Über die Tätigkeit des Beirates ist eine Ordnung zu erstellen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§9 Revisoren

  • Es gibt drei Revisoren, welche die Verpflichtung haben, die Geschäftsführung des Vereins mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Das Recht, eine Überprüfung der Geschäftsführung - auch stichprobenartig jederzeit vorzunehmen, bleibt hiervon unberührt.
  • An einer Revision der Geschäftsführung nehmen mindestens zwei Revisoren teil.
  • Sämtliche Unterlagen über die Geschäftsführung sind den Revisoren seitens des Vorstandes und der Geschäftsstellung zu Verfügung zu stellen.
  • Das Ergebnis der Revision ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  • Die Revisoren sollen über Erfahrung im Rechnungswesen verfügen.

§10 Ehrenrat

  • Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  • Es ist ein weiteres Mitglied zu wählen, das im Verhinderungsfall oder wenn ein Angehöriger des Ehrenrates durch den seiner Beurteilung unterliegenden Sachverhalt persönlich betroffen ist, in Funktion tritt.
  • In den Ehrenrat müssen mindestens ein weiblicher und ein männliches Mitglied gewählt werden.
  • Der Ehrenrat kann von Mitgliedern und Organen des Vereins angerufen werden.
  • Er wird tätig als Schlichter, wenn Handlungen begannen werden, die gemeinschaftswidrig und geeignet sind, dem Verein ideellen und materiellen Schaden zuzufügen bzw. das Ansehen des HFK oder der Freikörperkultur herabzusetzen, oder wenn andere schwerwiedende Gründe vorliegen.
  • Über die Tätigkeit des Ehrenrates ist eine Ordnung zu erstellen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§11 Sportrat

  • Der Sportwart besteht aus den Leitern der einzelnen Sportabteilungen, die sie bestellen und abrufen.
  • Sie können durch andere Mitgliedern ihrer Sportabteilung vertreten werden.
  • Im Sportrat hat jede Sportabteilung eine Stimme, der Sportwart gehört ihm im Sitz und Stimme an und ist kraft Amtes Vorsitzender des Sportrates.
  • Der Sportrat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen den Sport betreffenden Angelegenheit zu beraten sowie alle größeren Sportveranstaltungen auszurichten.

§12 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis 25 Jahren.
    • Sie ist oberstes Organ der Vereinsjugend.
    • Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung.
    • Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
    • Sie ist Bestandteil der Satzung.
  2. Die Jugendversammlun findet mindestens 1 mal im Jahr statt.
    Sie ist schriftlich durch Rundschreiben einzuberufen.
  3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
  4. Alle 2 Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugenwart, der ordentliches Vollmitglied des Vereins sein muss.
  5. Der Jugendwart vertritt die Vereinsjugend in Jugendfragen.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Miglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, de, Hamburger Sportbund e.V. zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

§15 Haftung, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich auch bei grober Fahrlässigkeit nur, soweit er durch seinen Sport- Unfall- und Haftpflichtversicherung durch den Hamburger Sportbund gedeckt ist.
  • Das Baden auf dem Freizeitgelände des Vereins geschieht auf eigene Gefahr.
  • Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den vom ihm benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden.
  • Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht binnen einem Jahr abgeholt werden.
  • Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  • Der Verein kann eine Vermögensschadenhaftpflicht für die vertrezungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes abschließen.
  • Der HFK haftet nur bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.
  • Erfüllungsort ist Hamburg, Gerichtsstand Landgericht und Amtsgericht Hamburg (Sievekingsplatz).
  • Eingetragen im Vereinsregister und gültig seit dem 29.03.2019

Hamburg, den 29. März 2019